Die Sitzungstermine werden fest vereinbart und von der Psychotherapeutin für den/die Patientin bereitgehalten. Sie dauern in der Regel 50 min. Bitte bringen Sie zum ersten Termin Ihre Versicherungskarte sowie – wenn vorhanden – Vorbefunde wie z.B. Klinik- oder Rehaberichte mit. Eine Überweisung vom Hausarzt ist nicht zwingend erforderlich, da Sie ein freies Zugangsrecht haben. Bei laufenden Therapien muss die Versichertenkarte beim ersten Termin eines neuen Quartals erneut eingelesen werden.

Im Rahmen der Sprechstunde (Dauer i.d.R. 50 min) wird abgeklärt, welcher Art die bei Ihnen vorliegenden Probleme sind und ob ein Verdacht auf eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung besteht. Die Abklärung erfolgt im persönlichen Gespräch (z.B. Schilderung der aktuellen Probleme und ihre Entstehung und gezieltes Erfragen von Symptomen) und wird häufig durch eine Fragebogendiagnostik (papier- oder softwaregestützt) ergänzt. Planen Sie hierzu gerne ca. 30 min im Anschluss an die eigentliche Sitzung ein.
Ist eine psychotherapeutische Behandlung indiziert, informiert die Therapeutin über die unterschiedlichen Verfahren / Anwendungsformen und den Ablauf einer Psychotherapie, um bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Ferner wird besprochen, ob eine Fortführung der Sitzungen in dieser Praxis sinnvoll und möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich aus Teilnahme an der Sprechstunde kein Anspruch auf einen festen Therapieplatz ergibt.
Ist keine Psychotherapie indiziert, wird der/die Patientin beraten und über alternative Versorgungsangebote informiert.
Nach Abschluss der Sprechstundentermine erhalten Sie einen individuellen Befundbericht sowie ein Informationsblatt zur ambulanten Psychotherapie.
Im Anschluss an die Sprechstundentermine (max. drei) können probatorische Sitzungen oder eine psychotherapeutische Akutbehandlung folgen.
Bei gesetzlich versicherten Patienten folgen zwischen zwei und vier probatorische Sitzungen mit dem Ziel, die Entstehungsgeschichte der Problematik, ihre Ursachen und aufrechterhaltenden Bedingungen genauer zu erfassen. Es werden eine gesicherte Behandlungsdiagnose gestellt, Therapieziele erarbeitet und ein möglicher Behandlungsplan aufgezeigt. Ferner wird überprüft, ob von beiden Seiten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist.
Entscheiden sich Patient und Psychotherapeutin für die Beantragung einer Psychotherapie ist vor Antragsstellung und Beginn der Therapie der Konsiliarbericht eines Arztes einzuholen. Dazu stellt die Psychotherapeutin dem Patienten eine Überweisung aus, die eine kurze Information über die erhobenen Befunde und die Indikation zur Psychotherapie enthält. Der Arzt beurteilt, ob aus ärztlicher Sicht Einwände gegen eine Psychotherapie bestehen und ob eine gleichzeitige ärztliche Mitbehandlung erforderlich ist. Der Pat. bringt den ausgefüllten Konsiliarbericht möglichst zeitnah zurück.

Liegt der Konsiliarbericht vor, kann frühestens in der ersten probatorischen Sitzung die Antragsstellung erfolgen. Der Patient stellt – mit Unterstützung der Therapeutin – einen Antrag auf Genehmigung der Psychotherapie bei seiner Krankenkasse. Gleichzeitig teilt die Psychotherapeutin der Krankenkasse die von ihr gestellte Diagnose schriftlich mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Umfang der geplanten Therapie. Eine Übersicht über die möglichen Kontingente / Bewilligungsschritte finden Sie unter dem Punkt Kostenübernahme.

Da eine Psychotherapie keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann mit der Therapie erst begonnen werden, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit der Erteilung einer Kostenzusage anerkennt. Soll die Therapie nach Verbrauch des bewilligten Therapiekontingents fortgeführt werden, werden weitere Sitzungen beantragt.

Die Behandlung wird dann auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt. Die Dauer der Behandlung ist abhängig von Art und Ausprägung der Problematik. Die Häufigkeit der Therapiesitzungen sowie die Dauer der Therapie insgesamt hängt von der Art und Schwere Ihrer Problematik ab.

Ist eine Krisenbehandlung oder einer oder eine schnelle Behandlung zur Vermeidung einer Chronifizierung notwendig, kann den gesetzlichen Krankenversicherungen im Anschluss an die Sprechstunde eine Akuttherapie im Umfang von max. 12 Therapieeinheiten angezeigt werden. Diese kann dann – unter Anrechnung der bereits stattgefundenen Sitzungen und nachdem die probatorischen Sitzungen erfolgt sind – in eine reguläre Kurz- bzw. Langzeittherapie überführt werden.

Alle psychotherapeutischen Praxen in NRW sind verpflichtet an der Erprobung eines Qualitätssicherungsverfahrens für ambulante Psychotherapie teilzunehmen. Auf der Grundlage der Vorgaben des SGB V wird daher im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine Datenerhebung mit Therapeuten- und Patientenbefragung durchgeführt, deren Teil GKV-Patienten sind, die eine ambulante Einzeltherapie beantragen. Die Teilnahme an der Patientenbefragung nach Therapieabschluss ist freiwillig. Detaillierte Informationen zu dem Verfahren erhalten Sie in der Praxis sowie in diesem
Infoblatt -> PDF