Entscheidend für eine Kostenübernahme durch Krankenversicherungen ist das Vorliegen einer „psychischen Störung mit Krankheitswert“.

Psychotherapie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Regelleistung, d.h. eine Therapie wird nur auf Antrag des Patienten gewährt. Die Antragsstellung erfolgt im Rahmen der probatorischen Sitzungen und kann unterschiedliche Stundenkontingente umfassen.

Für die Verhaltenstherapie gelten folgende Kontingente:

Kurzzeittherapie 1:
12 Therapieeinheiten

Kurzzeittherapie 2:
12 Therapieeinheiten (im Anschluss an die KZT1)

Langzeittherapie:
60 Therapieeinheiten + max. 20 Therapieeinheiten Verlängerung

Bei Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie: 36 Therapieeinheiten + max. 20 Therapieeinheiten Verlängerung. Bei Langzeittherapie besteht zudem die Möglichkeit einer Rezidivprophylaxe.

Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung. Um die Abrechnung zu gewährleisten, muss jeder Patient beim Erstgespräch sowie zu Beginn eines jeden neuen Quartals seine Versichertenkarte vorweisen. Grundlage der Abrechnung ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM).

In der Regel ist Psychotherapie im Leistungsumfang privater Krankenkassen enthalten und beginnt mit bis zu fünf probatorischen Sitzungen, danach wird die eigentliche Psychotherapie beantragt.
Gleichzeitig weisen private Krankenversicherungsgesellschaften zur Regelung und Einleitung einer Psychotherapie äußerst heterogene Formalitäten auf.
Wichtig für den Patienten ist zu wissen, dass bereits mit dem Aufsuchen der Praxis ein Dienstvertrag zustande kommt und Sie als Patient dem Therapeuten somit ein Honorar schulden d.h. Sie als Patient schulden dem Therapeuten ein Honorar und der Therapeut ist andererseits verpflichtet, Ihnen als Vertragspartner ein Honorar zu stellen.
Daher empfielt es sich vor Therapiebeginn mit Ihrem Versicherer insbesondere folgende Fragestellungen zu klären:

  • Ist Psychotherapie bei einem Psychologischen Psychotherapeuten mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie im Leistungsumfang Ihres Vertrages enthalten? (Achtung: einige private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten nur, wenn die Leistung von einem ärztlichen Psychotherapeuten erbracht wird)
  • Werden probatorische Sitzungen / Erstgespräche erstattet?
  • Gibt es Erstattungseinschränkungen? (z.B. Ist die Erstattung beschränkt auf eine bestimmte Anzahl an Sitzungen pro Jahr? Gibt es eine Selbstbeteiligung ab einer bestimmten Anzahl an Sitzungen?)
  • Wie erfolgt die Beantragung der Psychotherapie? U.a.
    Ist ein Bericht an den Gutachter erforderlich?
    Übernimmt der Versicherer die Kosten für den Bericht an den Gutachter?

Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. private Krankenversicherung, Beihilfe etc.) schuldet der/die Patient/in das Honorar der Psychotherapeutin persönlich in voller Höhe. Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen erfolgt direkt mit dem Patienten. Die Rechnungslegung erfolgt gemäß GOP (Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Dort finden Sie eine Kostenübersicht über mögliche Leistungen und Vergütungen. Die Kosten für eine Therapiesitzung (50 min) betragen bei Anwendung eines 2,8-fachen Faktors voraussichtlich 122,41€ (GOP-Ziffer 870). In manchen Fällen (z.B. erhöhter Aufwand, komplexe Problematiken, Komplikationen, Therapiestunden mit Überlänge) kann dieser Satz laut GOP bis auf den Faktor 3,5 gesteigert werden (153,03€).
Zudem können zusätzliche Kosten für u.a. für biografische Anamnese, konsiliarische Erörterung, weitere Diagnostik, Telefongespräche, Bescheinigungen, Befundberichte und andere Mehraufwendungen entstehen, die ebenfalls auf Grundlage der GOP abgerechnet werden.

Zahlen Sie eine psychotherapeutische Behandlung selber, entfallen die für die Krankenkasse notwendigen Formalitäten. Die Rechnungslegung erfolgt gemäß GOP (Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Dort finden Sie eine Kostenübersicht über mögliche Leistungen und Vergütungen. Die Kosten für eine Therapiesitzung (50 min) betragen bei Anwendung eines 2,8-fachen Faktors voraussichtlich 122,41€ (GOP-Ziffer 870). In manchen Fällen (z.B. erhöhter Aufwand, komplexe Problematiken, Komplikationen, Therapiestunden mit Überlänge) kann dieser Satz laut GOP bis auf den Faktor 3,5 gesteigert werden (153,03€).